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23.04.2024

Reform des Aufstiegs-BAföG

Das Ministerium für Bildung und Forschung hat im März einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vorgelegt. Ziel des Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist es, das Leistungsangebot des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) weiter zu verbessern, um stetig hochqualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und die höherqualifizierende Berufsausbildung damit insgesamt in ihrer Attraktivität zu steigern.

Worum geht es?

Angehörige aller Berufsfelder – ob Handwerksgesellen oder Facharbeiter und Techniker in der Industrie, Fachwirte, Kaufleute, Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeberufen oder Erzieher und Erzieherinnen – können altersunabhängig an Aufstiegsfortbildungen teilnehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahmen können berufsbegleitend in Teilzeit oder als Vollzeitfortbildung gestaltet sein.

Fachkräfte, die an diesen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Beitrag zum Lebensunterhalt und gegebenenfalls zur Kinderbetreuung gewährt, sofern das eigene Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Leistungen des AFBG werden zur Unterstützung des persönlich motivierten lebensbegleitenden Lernens verbessert. Wie im Ampel – Koalitionsvertrag vorgesehen sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
    wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben.
  • Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben.
  • Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.
  • Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
  • Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage
    hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.
  • Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert.

DGB-Stellungnahme

Der DGB kritisiert in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf weit hinter den vereinbarten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zurückbliebe. Die Unterhaltsförderung des AFBG sei vor allen für Berufstätige in ihrer derzeitigen
Form nicht attraktiv. Die Förderung müsse an die Bedürfnisse von Berufstätigen angepasst werden, damit mehr Beschäftigte Ihre Weiterbildung berufsbegleitend machen könnten.

Quellen: BMBF, DGB, SOLEX, Kompetenzzentrum Jugendcheck

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