
Änderungen beim Mutterschutz
Seit 1. Juni 2025 gibt es Verbesserungen für Frauen, die eine Frühgeburt oder eine Totgeburt erlitten haben:
Staffelung
Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden künftig nach Schwangerschaftswochen (SSW) gestaffelt:
- Ab der 13. SSW: 2 Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. SSW: 6 Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. SSW: 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten.
Information an den Arbeitgeber
Frauen müssen sich nicht mehr ärztlich krankschreiben lassen, um Anspruch auf Schutzfristen und Leistungen zu erhalten. Sie haben automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist. Allerdings müssen sie ihren Arbeitgeber über die Fehlgeburt informieren. Der Arbeitgeber kann dafür einen Nachweis verlangen.
Der bereits bestehende viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche bleibt bestehen und wird durch die neuen Mutterschutzfristen ergänzt.
Totgeburten ab 24. Woche
Bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt weiterhin eine einheitliche Mutterschutzfrist von 14 Wochen. Ein Verzicht auf diese Schutzfrist ist frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur mit ärztlichem Attest möglich.
Abbildung: pixabay.com pregnant-g9851474b7_1280.jpg