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19.01.2023

Aufenthaltserlaubnis auf Probe

Am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Damit wird geduldeten Personen, die sich am 31.10.2022 seit 5 Jahren ununterbrochen mit Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben, die neue „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen. Dies schreibt der neue § 104c des Aufenthaltsgesetzes vor.

Voraussetzungen

Um die Aufenthaltserlaubnis auf Probe zu bekommen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • 5 Jahre Aufenthalt bis zum 31.10.2022 erreicht (gilt bei Familien nur für eine (Referenz-)Person; Familienangehörige müssen noch keine 5 Jahre Voraufenthalt erbringen); Zeiten mit einer Duldung light (§ 60b AufenthG) werden angerechnet.
  • Ein Antrag muss bei der örtlichen Ausländerbehörde (ABH) gestellt werden (Empfehlung: Antrag sowohl bei der örtlichen ABH als auch bei der zuständigen Zentralen ABH im Regierungspräsidium stellen).
  • Duldungsstatus zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den erforderlichen Antrag
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (ab 16 Jahre erforderlich)
  • Keine vorsätzlichen Straftraten mit mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können; Es dürfen keine Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vorliegen, die auf Jugendstrafe lauten.

Bleiberechtsregelungen

Auch die Bleiberechtsregelungen im Aufenthaltsgesetz nach § 25a (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) oder § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) werden erweitert.

Änderungen des § 25a

  • Erhöhung der Altersgrenze von 21 Jahre auf nun 27 Jahre,
  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 4 auf 3 Jahre sowie der Dauer des bisherigen Schulbesuchs ebenfalls von 4 auf drei Jahre (sofern noch kein Schul- oder Berufsabschluss vorliegt),
  • Einführung einer zwingenden Vorduldungszeit von 12 Monaten vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (bislang hat es gereicht, mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis bzw. vor dem 21 Lebensjahr geduldet zu sein; die restlichen Aufenthaltszeiten konnten mit einer Aufenthaltserlaubnis oder/und Gestattung überwiegend erfüllt worden sein),
  • Einführung einer Ausnahmeregelung für den 3-jährigen erfolgreichen Schulbesuch oder alternativ für den Nachweis eines Schul- oder Berufsabschluss bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung.

Änderungen des § 25b

  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 6 auf 4 Jahre für Personen mit minderjährigen ledigen Kindern,
  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 8 auf 6 Jahre für alleinstehende Personen.

Weitere Änderungen

Mit dem Chancenaufenthaltsgesetz wurde außerdem der Zugang zu Integrationsmaßnahmen des Bundes erleichtert. Damit kann jetzt der  größte Teil der Geflüchteten und Migrant*innen die Unterstützung der Migrationsberatung für Erwachsene Zuwanderer (MBE) auf dem Weg zur Teilhabe erhalten.

Die Sprachanforderungen beim Familiennachzug zu bestimmten Fachkräften wurde gestrichen. Das gilt u. a. für den Familiennachzug bei IT-Spezialist*innen, Forscher*innen und Selbstständigen.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, BMI

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