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07.03.2024

BAFöG im Kabinett

Viel Kritik vor allem von den Studierenden-Vertretern erntet der Gesetzentwurf über die 29. BAFöG- Änderung. Hauptkritikpunkt ist, dass weder die Wohnkostenpauschale noch die Bedarfssätze erhöht werden und es deshalb nicht mehr Geld für die BAföG-Empfänger gibt.

Der Höchstsatz ohne Unterkunftskosten liegt seit Herbst 2022 bei 452 Euro. Verglichen mit dem in der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für den Elternunterhalt voregebenen Richtwert von 520 Euro, so das Deutsche Studierendenwerk, liege das BAFöG deutlich darunter, ebenso unter dem Grundbedarf von 563 Euro beim Bürgergeld.

Änderungen beim BAföG

Ungeachtet dessen hat das Bundeskabinett die BAFöG-Reform am 6.März 2024 auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner der Geförderten werden um fünf Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um fünf Prozent erhöht
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden. 
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Ab Herbst 2024

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, WDR, DSW, FOKUS-Sozialrecht

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