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25.03.2026

Bundesrat hat Bedenken

Es geht hier (am 27.3.2026) im Bundesrat um das Gesetz zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS). Die Empfehlung des federführenden Ausschüsse für Innere Angelegenheiten und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lautet, dem Gesetz zuzustimmen. Gleichzeitig soll aber eine Entschließung beschlossen werden, in der Bedenken geäußert werden, dass Kinder und Jugendliche nicht ausreichend vor drohender Inhaftierung geschützt werden könnten und das Kindeswohl gefährdet sei.

Sorge

In der Entschließung heißt es, dass der Bundesrat es mit Sorge betrachtet, dass das GEAS-Anpassungsgesetz trotz der Änderungen im parlamentarischen Verfahren in mehreren Punkten noch nicht dem besonderen Schutz von Minderjährigen gerecht
werde. Dies betreffe sowohl die behördlichen Zuständigkeiten, bei denen zur Wahrung des Kindeswohl das Primat der Jugendhilfe gelten müsse, als auch konkrete gesetzliche Regelungen, die Kinder unverhältnismäßig hart träfen.

Inhaftnahme dient nicht dem Schutz Minderjähriger

Der Bundesrat lehnt die Inhaftierung Minderjähriger grundsätzlich ab. Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält unter anderem ein Verbot der Haft Minderjähriger, wenn diese nicht Maßnahmen der Jugendhilfe oder des Jugendstrafrechts betrifft. Aus Sicht des Bundesrates ist Inhaftnahme nicht geeignet, dem Schutz Minderjähriger zu dienen – auch dann nicht, wenn der Elternteil in Haft genommen werden soll. Eine tatsächliche Schutzgewährung müsse durch die zuständigen Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhilferechts erfolgen.

Abschiebungshafteinrichtungen sind ungeeignet

In der Begründung der Entschließung wird betont, dass minderjährige Flüchtlinge sind in erster Linie Kinder bzw. Jugendliche mit besonderen Schutz- und Entwicklungsbedürfnissen seien. Jegliche Art von Inhaftierung widerspreche diesen Bedürfnissen. In § 70a Absatz 4 AsylG-neu solle geregelt werden, dass in Haft befindliche unbegleitete Minderjährige in Einrichtungen untergebracht werden, die für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtet seien. Es bliebe offen, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Einrichtung der Jugendhilfe liegen sollten, wenn es sich hierbei um geschlossene Unterbringungsformen handele.

stets andere Möglichkeiten verfügbar

Die dafür nur unzureichend geregelten Eignungsvoraussetzungen der Abschiebungshafteinrichtungen inklusive der sozialpädagogischen Betreuungsstandards seien ein wesentlicher Bestandteil für den wirksamen Schutz von Minderjährigen. Dies begründe nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und ihres Schutzes. Es erscheine daher angemessen, konkrete Unterbringungsmodalitäten des – im Ausnahmefall – in Sicherungshaft zu nehmenden Minderjährigen mit
erhöhten Standards zur Absicherung des Kindeswohles festzulegen. Es sei davon auszugehen, dass stets andere Möglichkeiten als Inhaftierungen verfügbar seien oder geschaffen werden könnten, um Schutz und Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls sicherzustellen.

Hilfts?

Wenn minderjährige Flüchtlinge nach ihren traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat, die zur Flucht geführt haben und nach den traumatischen Erlebnissen während der Flucht auch noch traumatische Erlebnisse durch Inhaftierung erleben müssen, hilft es ihnen dann, wenn man sagen kann, der Bundesrat hatte aber Bedenken…?

Quellen: Bundesrat, dejure, FOKUS-Sozialrecht

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