14.09.2025

Bürgergeld und Sozialhilfe 2026

Das Bundeskabinett hat am 10.9.2025 der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Nach der jetzt vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung sollen die Leistungsbeziehenden von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 Regelbedarfe in derselben Höhe wie in den Jahren 2024 und 2025 erhalten.

Tabelle

Regelbedarfsstufe 1563 Euro
Regelbedarfsstufe 2506 Euro
Regelbedarfsstufe 3451 Euro
Regelbedarfsstufe 4471 Euro
Regelbedarfsstufe 5390 Euro
Regelbedarfsstufe 6357 Euro

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 17. Oktober 2025.

Gesetzlich festgelegter Fortschreibungsmechanismus

Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht die aktuell geltenden Euro-Beträge der Regelbedarfsstufen.
  • Im zweiten Schritt wird durch eine „ergänzende Fortschreibung“ das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet.

Der gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt zum 1. Januar 2026 aufgrund der Anwendung einer Besitzschutzregelung zu keiner Veränderung der Regelbedarfshöhen. Dies ergibt sich wie folgt:

Ausgangspunkt ist nicht der geltende Betrag von 563 Euro, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025. Dies sind für alleinlebende, volljährige Personen mit der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) 535,50 Euro. Auf den Betrag von 535,50 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2026 die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Die Basisfortschreibung erfolgt mit 2,25 Prozent. Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag von 547,55 Euro ist dann mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aufgrund sehr niedriger Preisanstiege im zweiten Quartal 2025 beträgt diese 1,8 Prozent. Rechnerisch ergibt sich so für die RBS 1 ein Wert von 557 Euro, also weniger als der geltende Betrag von 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die Regelbedarfe daher zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert – für die RBS 1 gelten also die 563 Euro auch für 2026.

Neuermittlung der Regelbedarfe im nächsten Jahr

Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung zu entscheiden sein.

Quelle: Bundeskabinett

Abbildung: seminar_Sozialhilfe-grundsicherung_AdobeStock_342720042.jpg