
Fallmanagement in der Rentenversicherung
Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Dabei geht es hauptsächlich um ein stabiles Rentenniveau und die Mütterrente. Nun gibt es eine weitere Gesetzesvorlage aus dem BMAS zur „Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze„. Ein wesentlicher Punkt darin ist die Einführung des Fallmanagements in der Rentenversicherung im neuen § 13a SGB VI.
Konzept des Fallmanagements
Das Konzept des Fallmanagements ist im deutschen Sozialrecht nicht neu und wird bereits in verschiedenen Kontexten und Sozialgesetzbüchern angewendet. Es zielt darauf ab, eine Wechselbeziehung zwischen dem Versorgungssystem und seinen Akteuren im sozialen Raum einerseits und den einzelnen Leistungsnehmern andererseits herzustellen. Das Fallmanagement ist personenzentriert und beinhaltet eine umfassende interne und externe Vernetzungsarbeit. Beispielsweise wurden im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz die „Leistungen aus einer Hand“ gesetzlich verankert.
Auch im Sozialen Entschädigungsrecht wurde Fallmangement als Teil der „Schnellen Hilfen“ mit dem § 30 SGB XIV eingeführt. In Jobcentern (SGB II) ist das Fallmagement ein besonderes Beratungsangebot für Menschen, die aufgrund von persönlichen Problemen Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden oder eine Ausbildung zu beginnen.
In der Rentenversicherung fehlt bisher ein klares und verbindliches gesetzliches Mandat für den Einsatz von Fallmanger:innen.
personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“
Die geplante Einführung des § 13a SGB VI zielt darauf ab, kritische Lücken in der Wiedereingliederung von Personen mit komplexen gesundheitlichen Bedarfen in das Erwerbsleben zu schließen. Dies soll durch eine koordinierte, personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“ erreicht werden. Der Vorschlag beabsichtigt, die derzeitige Fragmentierung und das Fehlen eines verbindlichen gesetzlichen Mandats für solche Dienstleistungen innerhalb der Rentenversicherung zu überwinden. Wesentliche Aspekte des Vorschlags umfassen die primäre Zuständigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung, spezifische Leistungsempfängerkriterien, die sich auf schwer und multimorbid erkrankte Personen mit komplexen Bedarfen konzentrieren, sowie einen starken Fokus auf Koordination und Frühintervention zur Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten.
Unterschied zur Beratung
Das Fallmanagement soll sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch unterscheiden, dass es sich koordinierend, begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen wendet, deren Eigeninitiative durch die Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in die berufliche Wiedereingliederung fehlt.
Rahmenkonzept
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) soll hierzu ein Rahmenkonzept erarbeiten, das die Zielgruppen und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können insbesondere Menschen mit multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen einschränkenden beruflichen oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen, längere Arbeitslosigkeit) gehören.
Quellen: BMAS, Fokus-Sozialrecht,
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