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02.03.2024

Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vorgelegt.

Teilzeit ohne spezielle Begründung

Das neue „Freiwilligen-Teilzeitgesetz“ soll jungen Menschen unter 27 Jahren ermöglichen, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren, ohne dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Bisher konnten sie nur mit einem solchen Interesse einen Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten.

Mit der Änderung sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Dienste auch ohne berechtigtes Interesse in Teilzeit absolviert werden können. Voraussetzung ist eine wöchentliche Dienstzeit von mehr als 20 Stunden und das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen. Ein Anspruch auf eine Reduzierung der Dienstzeit wird jedoch nicht geschaffen.

Obergrenze für Taschengeld

Die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld ist seit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes und für die Jugendfreiwilligendienste dynamisch an die in der allgemeinen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Der prozentuale Anteil ist jedoch seitdem unverändert und wird deshalb angehoben. Dadurch wird den Trägern und Einsatzstellen die Möglichkeit eröffnet, ein höheres angemessenes Taschengeld zu zahlen.

8% statt 6%

Aktuell beträgt die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld bei 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, das sind bei der für 2024 geltenden monatlichen BBG von 7.550 Euro West und 7.450 Euro Ost 453 Euro, bzw. 447 Euro.

Geplant sind ab 2025 Obergrenzen von 8 Prozent der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Bei den für dieses Jahr geltenden Zahlen wären dies 604 Euro, bzw. 596 Euro. Für Teilzeit-Dienstleistende reduziert sich die Obergrenze je nach Arbeitsumfang natürlich-

Weitere gesetzliche Klarstellungen und Verbesserungen:

  • Die Freiwilligen erhalten in der Praxis oftmals auch Mobilitätszuschläge von ihren Trägern oder Einsatzstellen. Dabei erfolgt mit Blick auf die Taschengeldobergrenze keine Anrechnung der neuen Mobilitätszuschläge auf das Taschengeld.
  • Zum Schutz und zur Anerkennung der Freiwilligen können durch die Teilnahme an einem Seminar dann dienstfreie Tage entstehen, wenn Seminarzeit auf in der Einsatzstelle dienstfreie Tage fällt.
  • Die Einsatzstellen sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet, Beitragszuschüsse insbesondere zur freiwilligen gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung an die betroffenen Freiwilligen zu zahlen. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Ausgaben im Bundesfreiwilligendienst vom Bund im Rahmen der BFD-Zuschuss-Obergrenze ersetzt werden.

Quellen: Bundestag

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