
Frühstartrente: Bundesrat will Änderungen
Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung als Unterrichtung (21/8296) vorgelegten Stellungnahme Änderungen an dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (21/7864). So soll die Bundesregierung sicherstellen, dass auf einen zusätzlich zum Frühstartrenten-Vertrag abgeschlossenen zweiten Vertrag eingezahlte Eigenbeiträge nicht steuerlich begünstigt werden. Werde hier keine Änderung vorgenommen, wären private Eigenbeiträge von bis zu 6.840 Euro pro Vertrag jährlich möglich, so dass private Eigenbeiträge von bis zu 13.680 Euro jährlich steuerlich privilegiert angelegt werden könnten. Das sei, so der Bundesrat, „für die Erreichung des besonderen Förderzwecks der Frühstartrente nicht erforderlich“. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung dem Bundesrat zu.
Übergang in einen Standarddepot-Vertrag
Außerdem wollen die Länder Erleichterungen für Kinder, deren Eltern keinen Frühstartrenten-Vertrag abgeschlossen haben und deren staatliche Prämien daher in einer kollektiven Anlage gesammelt werden. In diesen Fällen soll ab dem 18. Lebensjahr ein Übergang in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft nach dem Altersvorsorge-Reformgesetz einfacher möglich werden. Dazuschlägt der Bundesrat vor, dass den Betroffenen ein Angebot zum Abschluss eines Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft übermittelt werden soll. „Eine Verknüpfung des Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft mit der Frühstartrente kann einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Reform der privaten Altersvorsorge leisten“, argumentiert der Bundesrat.
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Außerdem bittet der Bundesrat um Prüfung, ob Kinder, deren Mittel kollektiv angelegt werden, zur Stärkung der finanziellen Bildung während der Frühstartrentenphase dreimal unmittelbar über den auf sie entfallenden Anteil an der kollektiven Anlage und dessen Wertentwicklung informiert werden können. Da die in der kollektiven Anlageform geflossenen Mittel bei Vollendung des 35. Lebensjahr verfallen, wenn sie nicht bis dahin in einer individuellen Altersvorsorgevertrag überführt werden, schlägt der Bundesrat vor, die Betroffenen unmittelbar vor dem Verfall der Gelder nochmals über das vorhandene Frühstartrentenvermögen zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass das Vermögen in einen individuell geförderten Altersvorsorgevertrag überführt werden kann.
Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung zu, die Vorschläge des Bundesrats im Zusammenhang mit der kollektiven Anlageform prüfen zu wollen.
Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht
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