
Jugendberufsagenturen
Das Gesetzgebungsverfahren zum „SGB III Modernisierungsgesetz“ konnte in der 20. Wahl- und Legislaturperiode (26. Oktober 2021 bis 25. März 2025) wegen des Endes der Ampelkoalition nicht abgeschlossen werden. Ein wesentliches Vorhaben war die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit am Übergang Schule–Beruf.
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wird dieses Vorhaben wieder aufgenommen. Dazu sollen die im SGB III neu gefassten §§ 9b und 10 dienen.
Wesentlicher Inhalt
Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, auf die Entstehung und Fortführung von Kooperationen (Jugendberufsagenturen) hinzuwirken.
Rechtskreisübergreifende Kooperation: Damit soll die Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsagentur (SGB III), den Jobcentern (SGB II) und der Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt werden.
Zielsetzung: Junge Menschen sollen durch eine abgestimmte Beratung und Unterstützung aus einer Hand (One-Stop-Government) nachhaltig in Ausbildung oder Arbeit integriert werden.
Koordinierungspflicht: Die Agenturen für Arbeit übernehmen eine stärkere koordinierende Rolle bei der Vernetzung der beteiligten Akteure.
Ganzheitliche Beratung: Ergänzend zu § 10 sieht das Gesetz in § 28b SGB III eine umfassendere Beratung für junge Menschen vor, um Brüche im Erwerbsleben zu vermeiden.
Finanzierung: Die Zusammenarbeit und der Ausbau der Strukturen werden auch im Jahr 2026 weiter finanziell gefördert, um die flächendeckende Verfügbarkeit von Jugendberufsagenturen sicherzustellen.
Weitere Informationen zur Umsetzung vor Ort findet man bei den Servicestellen der Jugendberufsagenturen.
Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Servicestellen JBA
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