16.01.2023

Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Im Getümmel um die aktuellen Änderungen beim SGB II (Bürgergeld) und beim Wohngeld ist die Erhöhung des Mindestuntehalts und in der Folge die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ein wenig untergegangen.

Mindestunterhalt

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Dezember 2022 für das Jahr 2023 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit 1962 eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Sie gilt als Leitlinie für Familiengerichtsverfahren, um die Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs zu klären, je nach Alter des Kindes und nach Einkommen der Eltern.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich seit 1. Januar 2023:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 396  auf 437 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 455 auf 502 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 533 auf 588 EUR.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%  und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 1.1.2023 angehoben. Sie betragen wie auch 2022  125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Auf den Bedarf eines Kindes wird jeweils das Kindergeld (250 Euro) angerechnet.

Weitere Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle

Studenten

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen,  wurde der monatliche Satz von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wurde erhöht: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt 

  • des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 1.1.2023  1.120 EUR (2022: 960 EUR) und 
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 EUR (20221.160 EUR). 

Der notwendige Selbstbehalt seit 1.1.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520  EUR (2022: 430 EUR). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

angemessener Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 1.1. 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023  von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

Angemessener Selbstbehalt besteht gegenüber volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Berufsausbildung oder des Studiums der Fall sein. Diese Volljährigen müssen erst ihre Einkünfte verwenden oder auch den Stamm eines Vermögens angreifen, bevor sie sich um Unterhaltsleistungen an die Eltern wenden können.

Ehegatten

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesjustizministerium, Haufe.de

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