
Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG
Das Gesundheitsministerium hat am 4.6.2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ (PNOG) vorgestellt. Und damit für Kritik von allen Seiten (Krankenkassen, Sozialverbände, Opposition und auch Koalitionspartner) gesorgt.
- Die Vorschläge gingen zu Lasten der Pflegebedürftigen,
- das Paket sei für unausgewogen,
- es drohe mehr Altersarmut.
Inhalt
Mit dem Gesetz soll die Finanzierung der Pflegeversicherung wieder auf eine stabile Grundlage gestellt werden, so die Gesetzesbegründung. Der Finanzbedarf ist so hoch, dass er nur durch eine Kombination von Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite gedeckt werden kann. Damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen, kommen Beitragssatzanhebungen nicht in Betracht.
Maßnahmen auf der Ausgabenseite
- die Stärkung von Prävention und Rehabilitation,
- eine Anpassung der Dynamisierung im Jahr 2028 im Zusammenhang mit der Einführung einer regelhaften Dynamisierung,
- fachlich sinnvolle Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen,
- Änderungen bei der Bezugsdauer des verweildauergestaffelten prozentualen Leistungszuschlags bei vollstationärer Pflege (höhere Zuschläge erfolgen nach längerer Verweildauer),
- eine präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1 sowie bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 bei Pflegebedürftigen, die das Entlastungsbudget beziehen,
- eine Reduzierung des Beitrags der Pflegeversicherung für künftige Rentenansprüche von Pflegepersonen,
- die Korrektur nicht-intendierter Folgen der sog. „Flexi-Rente“,
- eine Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der Pflege- an die Krankenkassen,
- Verschiebung der Rückzahlung der bestehenden Bundesdarlehen auf einen späteren Zeitpunkt (2035 – 2039).
Maßnahmen auf der Einnahmenseite
- die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf
die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), - eine geringfügige Anhebung des Beitragssatzes kinderloser Mitglieder der SPV,
- eine Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern,
- die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs.
Ziel der Bundesregierung sei es darüber hinaus, einen Beitrag zur Entlastung der Kommunen durch steigende Sozialhilfekosten zu leisten. Sie strebe daher in einem separaten Verfahren eine Rücknahme der im Zuge des Angehörigenentlastungsgesetzes von 2020 eingeführten Regelungen zur Begrenzung der Anrechnung von Einkommen Angehöriger bei der Berechnung des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an.
Quellen: BMG, Tagesschau, FOKUS Sozialrecht
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