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26.01.2023

Sofortzuschlag auch 2023

„Ich weiß nicht, ob Sie’s wussten…?“ (frei nach dem Paderborner Kabarettisten Rüdiger Hoffmann): Der Mitte letzten Jahres eingeführte Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich wird auch dieses Jahr an Bezieher*innen von Sozialleistungen gezahlt, z.B. zusätzlich zu den Regelleistungen für Minderjährige im Bürgergeld; vermutlich auch noch im Jahr 2024 oder noch länger. Jedenfalls so lange, bis es der Ampel-Koalition gelungen ist, eine Kindergrundsicherung in Gesetzesform zu basteln.

Sofortzuschlag

Der Sofortzuschlag taucht in folgenden Gesetzen auf:

  • § 72 SGB II (Bürgergeld),
  • § 145 SGB XII (Sozialhilfe),
  • § 16 Asylblg (Asylbewerberleistungsgesetz),
  • § 88f BVG (Soziale Entschädigung),
  • § 6a Abs. 2 BKGG (Kindergeld).

20 Euro mehr monatlich erhalten seit Juli 2022 von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die nach diesen Gesetzen Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Der Sofortzuschlag gilt auch nach Einführung des Bürgergeldes – bis zur Einfürung einer Kindergrundsicherung.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags hat sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro erhöht, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes. Der Höchstkinderzuschlag beträgt seit Anfang 2023 250 Euro.

Kindergrundsicherung – Zeitplan

Für die Kindergrundsicherung gibt es schon einen Zeitplan, nach dem sie im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten soll. Bisher gibt es allerdings nur das Versprechen im Koalitionsvertrag und ein Eckpunktepapier, das an ausgewählte Medien und Verbände gegangen ist, ansonsten aber noch unter Verschluss gehalten wird.
Unter anderen müssen sieben Ministerien ihren Senf dazugeben, darunter natürlich auch das FInanzministerium. Immerhin gibt es schon mal einen „interministerielle Arbeitsgruppe“, die Ende letzten Jahres einen ersten Austausch mit den Verbänden hatte.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg