
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 22. Juli 2026 der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter und ihrer zwei minderjährigen Söhne stattgegeben. Die Beschwerdeführenden, die derzeit in Pakistan leben, hatten ursprünglich im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ (§ 22 Satz 2 AufenthG) eine Aufnahmezusage für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Im Dezember 2025 erklärte das Bundesministerium des Innern (BMI) im Zuge von Beschlüssen der neuen Regierungskoalition jedoch alle bestehenden Erklärungen zur Aufnahme pauschal für „ungültig und erloschen“. Anträge auf Visaerteilung sowie anschließender Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten blieben daraufhin erfolglos.
Wesentliche Erwägungen des Zweiten Senats
Das BVerfG hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf und verwies die Sache zurück:
- Grenzen exekutiver Ermessensfreiheit: Zwar verfügt die Exekutive bei Entscheidungen über die Aufnahme von Ausländern nach § 22 Satz 2 AufenthG über einen weiten politischen Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Sie ist jedoch an fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze gebunden.
- Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG): Das OVG hat den Schutzgehalt des allgemeinen Willkürverbots verkannt. Eine pauschale Aufhebung bereits erteilter Aufnahmezusagen ohne eine nachvollziehbare, sachliche Differenzierung und Begründung im Einzelfall genügt den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an rechtsstaatliches Handeln nicht.
- Kein direkter Anspruch aus Schutzpflichten: Das BVerfG stellte zugleich klar, dass das OVG einen unmittelbaren Visaanspruch aus einer extraterritorialen Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 GG) oder dem Vertrauensschutzgrundsatz verfassungsrechtlich fehlerfrei verneinen durfte.
Konsequenzen
Das OVG muss nun erneut über den Eilantrag entscheiden. Das BVerfG stellte dabei klar, dass die Bundesrepublik Deutschland bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung oder der Erteilung der Visa verpflichtet bleibt, die lebensnotwendige Unterstützung der Beschwerdeführenden im Auslandsaufenthalt fortzuführen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
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