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27.09.2026

Beitragsbemessungsgrenzen 2027

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr fortschreiben. Ermessensspielräume bestehen dabei nicht. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Rechtsgrundlage

Mit dem jetzt bekannt gewordenen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums sollen die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Lohnzuwachsrate

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2026 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2025 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2025 beträgt 4,38 Prozent.

Zusätzliche Belastung für Besserverdienende

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung wird 2027 zusätzlich zur regulären Anpassung außerordentlich um 3.600 Euro im Jahr beziehungsweise 300 Euro im Monat angehoben. Dadurch werden bei entsprechend hohem Einkommen Beiträge auf einen größeren Teil des Einkommens erhoben. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die zusätzliche Belastung für betroffene Mitglieder auf bis zu rund 26 Euro monatlich. Auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) wird 2027 außerordentlich um 3.600 Euro erhöht. Dadurch steigt die Einkommensgrenze, oberhalb der Arbeitnehmer grundsätzlich aus der Versicherungspflicht in der GKV herausfallen können. Für bestimmte bereits privat Krankenversicherte enthält das Gesetz eine Bestandsschutzregelung.

Bestandsschutzregelung

Für Beschäftigte, die bereits am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt eine neue besondere JAE-Grenze ohne diesen Zusatzbetrag, um eine ungewollte Rückkehr in die Versicherungspflicht zu verhindern. Daneben besteht weiterhin die bisherige besondere JAE-Grenze für Personen, die schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert waren.

Daraus ergeben sich folgende Werte:

MonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung8.850 €106.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RV10.900 €130.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung8.850 €106.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (§ 223 Absatz 4 SGB V)6.375 €76.500 €
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze): Kranken- u. Pflegeversicherung (§ 6 Absatz 6 SGB V)7.012,50 €84.150 €
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze): Kranken- u. Pflegeversicherung (§ 6 Absatz 7 SGB V)6.075 €72.900 €
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze): Kranken- u. Pflegeversicherung (§ 6 Absatz 8 SGB V)6.712,50 €80.550 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung4.130 €49.560 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2027
53.452 €
endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung
49.147 €

Quellen: BMAS, Haufe, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com coins-1726618_1920.jpg